ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in mehreren Fachbereichen. Diese AGB findet in allen Fachbereichen Anwendung. Der Auftragnehmer wird dem Offertsteller (Firma) gleichgestellt.

1. GELTUNGSBEREICH DER AGB

Die vorliegenden AGB sind für Lieferungen, Dienstleistungen und für elektrotechnische Installationen und Erzeugnisse der gültig. Vorhandene und eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, Bestellers oder Käufers (nachfolgend Besteller genannt) werden hiermit wegbedungen.

2. GÜLTIGKEIT

Angebote von GST Solutions GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben, 3 Monate ab Ausgabedatum gültig.

3. PREISE

Alle Preisangaben von Offerten verstehen sich rein netto inkl. MwSt. und in Schweizer Franken (CHF). Allfällige Preisänderungen auf Grund von Währungsschwankungen oder Technologiewandel sind vorbehalten.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage rein netto ab Rechnungsdatum. Gerät der Besteller in Verzug, so wird ein Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten fällig. Weiter ist die Firma in solchen Fällen berechtigt, sämtliche Leistungen nach vorheriger Mitteilung einzustellen.

5. LIEFERFRISTEN / LIEFERUNGEN

Für Lieferfristen von Produkten und Apparaten können nur Richtangaben gemacht werden, da die Hersteller-, bzw. Lieferantenangaben maßgebend sind und je nach Marktsituation kurzfristig ändern können. Der Versand von Produkten und Apparaten per Post und/oder Spediteur erfolgt auf Gefahr des Bestellers.

6. LIEFERUNGEN BAUSEITS

Es wird keinerlei Haftung für bauseits gelieferte Produkte und Materialien sowie bauseits vorhandene und gelieferte Hard- und Software, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, übernommen. Insbesondere werden Folgekosten ausgeschlossen, welche durch Kompatibilitätsprobleme der bauseits gelieferten Produkte entstehen.

7. TERMINE

Kann der Besteller notwendige Voraussetzungen für eine termingerechte Erfüllung der bestellten Leistungen gemäß Vertrag nicht gewährleisten, wird eine Einhaltung der vereinbarten Termine weg bedungen. Ansonsten verpflichtet sich der Auftragnehmer die Termine einzuhalten.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Das Eigentum an Produkte und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Besteller über. Der Auftragnehmer ist auf Kosten des Bestellers zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register ermächtigt, solange die Zahlung nicht vollständig geleistet ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so hat der Auftragnehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

9. PRÜFUNG, MÄNGELRÜGE UND ABNAHME

Der Besteller ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte und Materialien sowie erbrachten Dienstleistungen sofort nach Erhalt, Abholung oder Abnahme zu prüfen und allfällige Mängel umgehend (innert 5 Arbeitstagen) schriftlich anzuzeigen. Auch verdeckte Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort (innert 5 Arbeitstagen) nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat das Recht auf Mängelbehebung innert angemessener Frist. Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, oder nimmt er Installationen und Anlagen selbständig in Betrieb, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert.

10. EIGENTUMS- UND IMMATERIALGÜTERRECHT

Die Eigentums- und Immaterialgüterrechte an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der vom Auftragnehmer gelieferten Anlagen bleibt beim Auftragnehmer.

11. LIZENZEN

Der Besteller ist für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen gegenüber Dritten verantwortlich und bestätigt, diese gelesen und verstanden zu haben. Der Auftragnehmer haftet nicht für Forderungen Dritter oder Herstellern auf Grund Nicht-Einhalten derer Lizenzbestimmungen.

12. LEISTUNGSUMFANG

Der Leistungsumfang ist in der Auftragsbestätigung, respektive im Werkvertrag festgelegt. Nicht enthaltene Leistungen werden zu aktuellem Preisstand zusätzlich verrechnet.

13. PLANUNGSFEHLER

Für Fehler welche in von Dritten zur Verfügung gestellten Unterlagen vorhanden sind und zu Folgekosten führen, haftet der Auftragnehmer ausdrücklich nicht. Kosten hieraus werden angezeigt und separat eingefordert.

14. MEHRAUFWAND IN FOLGE MANGELNDER KOORDINATION

Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen und Gewerke im Bauvorhaben liegt beim Besteller resp. bei dessen Vertreter oder der Bauleitung. Mehr- bzw. Zusatzaufwand in Folge mangelnder Koordination wird separat verrechnet.

15. MENGENANGABEN IM ANGEBOT

Die im Angebot aufgeführten Mengenangaben (Stk. m, usw.) sind approximativ. D.h. sie können unter- oder überschritten werden, ohne dass der Besteller Änderungsansprüche an die Einheitspreise geltend machen kann. Die Mengenangaben gelten als Kalkulationsgrundlage für das vom Auftragnehmer gemachte Angebot.

16. OFFERTEN UND DOKUMENTATIONEN VON ANLAGEN

Die vom Auftragnehmer dem Kunden übergebenen geistigen Werke wie Dokumente, Offerten, Zeichnungen bleiben Eigentum in dessen Eigentum. Sie dürfen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht oder abgegeben werden. Im Übertretungsfalle verpflichtet sich der Besteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 50% der Angebotssumme. Die Bezahlung der Strafe befreit nicht von der Einhaltung der Pflicht.

17. ASBEST UND ANDERE GESUNDHEITSGEFÄHRDENDE STOFFE

Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest usw. im Bauobjekt vorhanden sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet die Bauherrschaft auf die Gefahren aufmerksam zu machen, bzw. die Bauleitung zu informieren. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für den Gesundheitsschutz dessen Mitarbeiter und kann ohne Kostenfolge beim Auftraggeber die Sicherung der Situation verlangen. Notfalls ist der Auftragnehmer berechtigt die Arbeit einzustellen, bis ein Nachweis über die den Vorschriften entsprechenden Bereinigung der Situation vorliegt.

18. ARBEITSSICHERHEIT UND SUVA VORGABEN

Der Besteller, bzw. dessen Vertreter, ist verantwortlich für vorschrifts-gemäße Rahmenbedingungen auf der Baustelle. Insbesondere Absturzsicherungen liegen in der bauseitigen Verantwortung. Der Auftragnehmer ist angehalten und berechtigt, bei fehlenden Sicherheitsmaßnahmen die Bauleitung zu informieren. Bei schwerwiegenden Fällen ist die Arbeit ein zu stellen. Kostenfolgen aus derartigen Situationen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

19. DURCHBRÜCHE, KERNBOHRUNGEN UND SCHLITZE

Der Auftragnehmer lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an vorhandenen und verdeckten Leitungen, von denen sie keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte.

20. WASSERSCHÄDEN

Der Auftragnehmer lehnt jede Haftung ab für Schäden in Folge von unverschuldeten Wassereintritten. Insbesondere liegt ein Unverschulden vor, wenn Abdichtungen und Entwässerungen außerhalb des Gebäudes bei Einführungen von Rohren und Rohrblöcken nicht sachgemäß ausgeführt worden sind. Die Verantwortung für die Ausführung von Abdichtungsarbeiten und Entwässerungen liegt bauseits.

21. HAFTUNG

Der Auftragnehmer haftet nur für direkte und bei Vertragsabschluss voraussehbare Schäden, welche durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der eigenen Mitarbeiter entstanden sind. Im Übrigen wird die Haftung wegbedungen. Unter keinen Umständen haftet der Auftragnehmer für indirekte oder Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Verlust von Einnahmen oder Goodwill sowie Reputationsschäden. Für Schäden, welche durch Pflichtverletzungen von Hilfspersonen vom Aufragnehmer entstanden sind, wird – soweit gesetzlich zulässig – jegliche Haftung ausgeschlossen. Ebenso werden Schäden entstanden auf Grund höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Streik, Aussperrungen, Unruhen, Ein- und Ausfuhr-verboten, Terrorakten, Energie- und Rohstoffmangel, etc., ausgeschlossen.

22. DIEBSTAHL

Der Auftragnehmer haftet nicht für bereits montiertes oder installiertes Material, welches von Dritten entwendet wurde. Die Kosten für Materialersatz sowie allfällige Installationskosten sind vom Besteller zu tragen.

23. GEWÄHRLEISTUNG UND RÜGEFRIST

Die Rügefrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme. Für Produkte- und Material-lieferungen von Drittherstellern gelten die entsprechenden Gewährleistungs-bedingungen auch gegenüber dem Auftraggeber, Besteller oder Käufer.

24. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG

Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Der Besteller behandelt alle Informationen, die er erhält vertraulich (insbesondere Codes, Login-Daten, Passwörter, usw.). Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Besteller als Referenz gegenüber weiteren potentiellen Kunden zu nennen.

25. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

Diese AGB sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller unterstehen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Streitigkeiten zwischen den Parteien werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Ebenso kann das Recht auch am Domizil des Bestellers (Kunden) geltend gemacht werden.

DER AUFTRAGNEHMER

Datum 01.01.2021